Satzung des Anwaltverein Darmstadt und Südhessen e.V.
in der Fassung gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2012
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1Der Verein führt den Namen „Anwaltverein Darmstadt und Südhessen”. 2Er hat seinen Sitz in Darmstadt und wird in das Vereinsregister eingetragen. 3Sein Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft und des Anwaltsnotariats im Landgerichtsbezirk Darmstadt. 4Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. 5Er ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 2 Mitgliedschaft
1Alle im Landgerichtsbezirk Darmstadt zugelassenen Anwälte sowie im Landgerichtsbezirk Darmstadt wohnenden Anwälte können Mitglieder des Vereins werden. 2Dies gilt auch für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für diejenigen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die sich auf Grund § 206 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung niedergelassen haben. 3Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft. 4Bei Ablehnung des Antrages kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet. 5Eine außerordentliche Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand aus besonderem Anlass beschlossen werden. 6Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Zulassung oder durch Kündigung seitens des Mitglieds in Schriftform mit einer Frist von 6 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
§ 3 Ausschluss von Mitgliedern
1Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, welcher nur aus wichtigem Grund möglich ist. 2Ausschlussgrund ist ein gröbliches Zuwiderhandeln des Mitglieds gegen die Vereinszwecke. 3Kommt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. 4Der Ausschluss ist dem Mitglied zuvor schriftlich mit einer 14tägigen Rechtfertigungsfrist anzudrohen. 5Das Mitglied hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat seit Absendung des Anhörungsschreibens die Mitgliederversammlung anzurufen. 6Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt das Mitglied als ausgeschlossen. 7Gibt ein Mitglied seine Zulassung aus Alters- und Gesundheitsgründen zurück, kann es auf Antrag außerordentliches Mitglied bleiben.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Anwaltverein Darmstadt und Südhessen gehört dem DAV Landesverband Hessen und dem DAV als ordentliches Mitglied an und unterstützt diese Verbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, 2 Beisitzern/Beisitzerinnen sowie dem/der Schatzmeister/in. 2Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. 3Das Amt jedes Mitglieds des Vorstandes erlischt erst mit der nächsten Vorstandswahl, es sei denn, die Mitgliedschaft erlischt gemäß § 2 dieser Satzung. 4Eine Wiederwahl ist zulässig. 5Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 6Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig und verantwortlich, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen. 7Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und seine Finanzen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres statt. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder dies mindestens 10 Mitglieder oder 5 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen. 3Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. 4Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Die Bestellung von 2 Kassenprüfern und ihrer Vertreter
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Die Änderung der Satzung
- Die Auflösung des Vereins
5Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor Beginn beim Vorstand schriftlich eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen spätestens 10 Tage zuvor. 6Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende. 7Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgebenden Stimmen. 8Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit. 9Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 10Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. 11Abstimmungen finden per Akklamation oder geheim statt. 12Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll aufzunehmen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Beiträge
1Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. 2Solange die Mitgliederversammlung keine Bestimmung trifft, sind die Beiträge in der für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmten Höhe zu bezahlen. 3Es besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Jahresbeitrages, der mit dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig wird. 4Endet die Mitgliedschaft aus einem der in § 2 genannten Gründe im laufenden Kalenderjahr vor dem 30.06., erfolgt eine anteilige Rückzahlung des hälftigen Jahresbeitrages. 5Jedes Mitglied ist im Kalenderjahr seiner erstmaligen Zulassung zur Anwaltschaft und im darauffolgenden Jahr beitragsfrei. 6Nimmt ein Mitglied Elternzeit gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch, so ermäßigt sich der Beitrag auf Antrag des Mitglieds je vollem Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresbeitrags; der Antrag ist für jedes Jahr, in dem die Befreiung begehrt wird, gesondert schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten, mit Nachweisen zu versehen und muss jeweils für das laufende Beitragsjahr bis spätestens zum 31.12. bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist). 7Satz 6 gilt entsprechend für Zeiten des Elterngeldbezugs gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 8Die Befreiung nach den Sätzen 6 und 7 kann nicht kumuliert für die gleichen Zeiträume verlangt werden. 9Von außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Geschäftsstelle
1Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. 2Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie weitere organisatorische Fragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgebenden Stimmen. 3Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12.07.2006 in Kraft.